1.      Gemäß § 1 der derzeit gültigen „Verordnung über die Freigabe von Verkaufssonntagen und die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses gemäß § 14 des Ladenschlussgesetzes“ dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von vier Veranstaltungen, nämlich dem „Kitzinger Frühling“, dem „Stadtfest Kitzingen“, der „Etwashäuser Kirchweih“ und aus Anlass des „Martini-Marktes (Sonntag vor dem Volkstrauertag)“ geöffnet sein.

 

2.      Der „Martini-Markt (Sonntag vor dem Volkstrauertag)“ genügt nicht mehr den Anforderungen des § 14 LadSchlG, die wie folgt lauten:

 

„Eine Rechtsverordnung im Sinne des § 14 LadSchlG darf nur aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen werden, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Anlass für die Regelung des verkaufsoffenen Sonntages durch Rechtsverordnung besteht daher keinesfalls, wenn das Offenhalten der Verkaufsstellen im Vordergrund steht. Der Verordnungsgeber hat in jedem Einzelfall einen strengen Maßstab anzulegen und im Wege einer sachgerechten Prognose zu prüfen, ob die den Anlass bildende Veranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird.“ (siehe Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums).

 

Im Einzelnen:

 

a)   Märkte und Messen im Sinne von § 14 LadSchlG sind nur solche Veranstaltungen, die die Voraussetzungen der §§ 64 und 68 Gewerbeordnung (GewO) erfüllen, nach § 69 GewO festgesetzt sind und einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Dies ist beim Martini-Sonntag nicht gegeben.

 

b)   „Ähnliche Veranstaltungen“ im Sinne von § 14 Abs. 1 LadSchlG liegen nur vor, wenn diese einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und daher Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten freizugeben. Dabei muss die Veranstaltung als solche den Besucherstrom anziehen. Es genügt nicht, wenn der Besucherstrom erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst wird. Maßgebend ist, ob die Veranstaltung im Rahmen einer sachgerechten Vorausschau nach äußerem Erscheinungsbild, objektivem Gewicht und überörtlicher Bedeutung geeignet erscheint, einen starken Besucherstrom auszulösen. Dabei wird das Bedürfnis nach Offenhaltung der Verkaufsstellen umso größer sein, je mehr auswärtige Besucher die Veranstaltung besuchen. Eine ähnliche Veranstaltung wird demnach nur vorliegen, wenn zu einem kulturellen, religiösen, sportlichen oder sonstigen Ereignis nicht nur die Einwohner einer Gemeinde, sondern auch auswärtige Besucher in großer Zahl kommen. Von einer „ähnlichen Veranstaltung“ kann dann nicht gesprochen werden, wenn sie lediglich einen ausschließlich ortsbezogenen Charakter hat und daher nur von den Einheimischen besucht wird. Sind die Tatbestandsmerkmale – „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ – erfüllt, so liegt die Entscheidung über die Freigabe bestimmter Sonn- und Feiertage im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Bei der Ermessensausübung sind die Versorgungsbedürfnisse der Besucher sowie die Interessen des Einzelhandels sorgfältig abzuwägen und mit dem besonderen Belangen des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie des Arbeitsschutzes der in den Einzelhandelsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer abzuwägen.

 

3.      Nach all dem gilt für den „Martini-Markt (Sonntag vor dem Volkstrauertag)“, dass die Voraussetzungen des § 14 LadSchlG nicht mehr gegeben sind. Es handelt sich weder um einen Markt oder eine Messe im Sinne der §§ 64 und 68, 69 GewO, noch um eine ähnliche Veranstaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz. Der „Martini-Markt“ zieht keinen beträchtlichen Besucherstrom mehr an und ist insofern kein Anlass mehr, die Verkaufsstellen abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten offenzuhalten. Der Martini-Markt als solcher ersetzte im Jahr 2009 den so genannten Mantelsonntag und hat jedoch immer weniger Besucher angezogen. Im Jahr 2013 wurde versucht, aus dem Martini-Markt zuerst einen „Gourmetmarkt“, dann einen „Gesundheitsmarkt“ zu machen. Eine Etablierung dieser Veranstaltungen ist nicht geglückt, so dass ab dem Jahr 2017 lediglich eine Öffnung der Rathaushalle für Kunstgewerbetreibende erfolgte und auf dem Marktplatz bzw. dem Platz der Partnerstädte einige Bratwurststände aufgebaut waren. Im Jahr 2018 wurde dem Stadtmarketingverein bereits mitgeteilt, dass der Martini-Markt sich nicht weiter halten lässt und keine „ähnliche Veranstaltung“ im Sinne des § 14 Ladenschlussgesetz etabliert werden konnte, die das Offenhalten der Verkaufsstellen am betreffenden Sonntag rechtfertigen würde. Insbesondere der verkaufsoffene Sonntag beim „Martini-Markt“ im Jahr 2018 hat gezeigt, dass das Offenhalten der Verkaufsstellen selbst der Magnet für die Besucher in der Stadt war.

 

Vor diesem Hintergrund liegen die Tatbestandsmerkmale für den Martini-Sonntag nicht mehr vor, so dass hier kein Ermessen der Behörde eröffnet ist. Vielmehr ist ein nach den Maßstäben der entsprechenden Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aus dem Jahr 2004 dieser Sonntag rückgängig zu machen.

 

4.      Hinzu kommt, dass in den letzten Jahren recht strenge Maßstäbe der bayerischen Rechtsprechung zu dieser Thematik entwickelt wurden. Mit Schreiben vom 11.03.2019 hat nunmehr das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erneut Hinweise an die Kommunen formuliert, in denen darauf hingewiesen wird, dass hier strenge Maßstäbe anzusetzen sind (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 11.03.2019, Vollzug von § 14 LadSchlG, nebst Urteil des BayVGH vom 09.08.2018).

 

Nach allem wird es seitens des Rechtsamtes für erforderlich gesehen, den „Martini-Sonntag“ nicht länger für die allgemeine Ladenöffnung frei zu geben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einerseits der Interessen der Ladeninhaber sowie andererseits den Belangen des hohen Sonn- und Feiertagsschutzes.

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Die Stadt Kitzingen erlässt die dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügte 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Kitzingen über die Freigabe von Verkaufssonntagen und die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses gemäß § 14 des Ladenschlussgesetzes vom 28.09.2009.