hier: Abwägung der Stellungnahmen der erneuten Beteiligung gem. § 3 Abs.2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a BauGB;
Satzungsbeschluss
1.
Anlass und Erfordernis der Planung – Aktueller Sachstand
Die
ausgewählte Fläche wurde im Zuge des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts
2006 -2008 als wichtige Potenzialfläche für Wohnen herausgearbeitet und ist
bereits im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen als Wohnbaufläche
dargestellt. Der Standort stellt einen der wenigen Erweiterungsstandorte für
die Stadt Kitzingen im Bereich der Einfamilienhausbebauung dar.
Die
Nachfrage nach Bauplätzen in der Stadt Kitzingen liegt immer noch auf einem
hohen Niveau, insbesondere im Ein- bzw. Zweifamilienhaussegment. Dies zeigt
auch die intensive Entwicklung von unbeplanten Innenbereichsflächen nach § 34
BauGB. Aufgrund der Marktlage und der Tatsache, dass die Stadt Kitzingen in den
letzten Jahren ca. 120 ha Gewerbe- und Industrieflächen ausgewiesen hat, ist
davon auszugehen, dass auch künftig eine Nachfrage nach Grundstücken für eine
Einfamilienhausbebauung besteht. Die Bauplätze des zuletzt ausgewiesenen
Baugebiets „Buddental“ wurden vollständig veräußert, ebenso die neun
Grundstücke der BauGmbH an der Böhmerwaldstraße.
Die
Stadt Kitzingen hat daher die Erweiterung des Baugebiets südlich des „Unteren
Hammerstielwegs“ (Bebauungsplan Nr. 87) beschlossen.
In
der Sitzung des Stadtrats vom 12.04.2016 wurden die grundsätzliche Überplanung
der Flächen südlich des Hammerstielwegs und der damit verbundene Grunderwerb
beschlossen. Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die erste
Entwurfsfassung wurde am 14.12.2017 im Verwaltungs- und Bauausschuss gefasst.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ergaben Einwände Anlass zur Änderung des
Planes, weswegen der abgeänderte Entwurf am 08.05.18 dem Verwaltungs- und
Bauausschuss zur erneuten Billigung vorlegt wurde.
In der Sitzung des Verwaltungs- und Bauausschusses vom
08.05.2018 wurde der geänderte Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom
08.05.2018 mit 5:5 Stimmen nicht beschlossen. Der Billigungs- und
Auslegungsbeschluss wurde somit nicht gefasst.
Ein wesentlicher Grund dafür war die Stellungnahme eines an
das Gebiet angrenzenden Eigentümers im Rahmen der öffentlichen Beteiligung. Die
Stadt Kitzingen hatte bereits zuvor mehrmals das Gespräch mit dem Eigentümer
gesucht, um eine Einigung zu erzielen. Der Einwand der Ungleichbehandlung des
besagten Eigentümers ist aus Sicht der Stadtverwaltung unberechtigt. Die
entsprechende Abwägung wurde daraufhin nochmals überprüft und konkretisiert.
Um das Planungsziel zu verdeutlichen, wurde ein
Grünstrukturkonzept zur Verdeutlichung als Anlage in der Begründung aufgenommen
(Anlage 9.5). Es bezieht die übergeordneten Ziele des Regionalplans, auch
dargestellt im Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen, mit ein und gewährleistet
zusätzlich mit einer Randeingrünung des Gebiets eine hohe Wohnqualität für die
zukünftigen Bewohner.
Nach intensiver, interner Prüfung mit der Rechtsabteilung und
dem Planungsbüro arc.grün sowie erneuter Sichtung der eingegangenen Einwände
und Stellungnahmen, wird keine andere städtebauliche und planerische Lösung für
einen Bebauungsplanentwurf als sinnvoll erachtet. Dieser Sachstand wurde
bereits Ende Juni in der Fraktionsvorsitzendenrunde vorbesprochen. Aufgrund der
Tragweite und der Wichtigkeit des Verfahrens für die Stadt Kitzingen, wird die
Beschlussfassung auf Wunsch der Stadträte auf die Ebene des Stadtrates
verlagert.
In der öffentlichen Sitzung des Stadtrats vom 15.11.2018
wurden die eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung mit der
dazugehörigen Abwägungstabelle und dem Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom
15.11.2018 nochmals behandelt. Der Stadtrat stimmte dem Beschlussentwurf und
somit der Billigung des Änderungsentwurfs und einer erneuten Beteiligung zu.
Dementsprechend wurde von der Stadtverwaltung die erneute förmliche Beteiligung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a
Abs. 3 BauGB durchgeführt. Dies fand in der Zeit vom 10.12.2018 bis
einschließlich 23.01.2019 statt. Die dabei eingegangenen Stellungnahmen wurden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen und eine erneute Abwägungstabelle
(Anlage 1) erstellt. Der daraufhin redaktionell angepasste Bebauungsplanentwurf
vom 25.07.2019 wird nun im Stadtrat behandelt.
2. Erneute förmliche Beteiligung
3.1 Ergebnisse der Beteiligung
Seitens der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 27
Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung ein, von denen in 13 Schreiben
mitgeteilt wurde, dass keine Einwände vorliegen und keine Anregungen
vorgebracht werden. In 14 Schreiben wurden Anregungen oder Hinweise zur Planung
vorgebracht. Seitens der Öffentlichkeit gingen 3 Stellungnahmen ein.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zum Änderungsentwurf ergeben sich aus der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung (siehe Anlage 1). Die daraus resultierenden redaktionellen Anpassungen der textlichen Festsetzungen, der Hinweise und der Begründung betreffen keine Inhalte, die zu einer erneuten Auslegung führen.
3.2 Wesentliche redaktionelle Anpassungen gegenüber der Fassung vom 15.11.2018
3.2.1 Textliche Erläuterung des Grünstrukturkonzepts in der Begründung
Die Stadt hat mit der Aufstellung des Bebauungsplans und dem darin umgesetzten Grünkonzept Anstrengungen unternommen und ein schlüssiges Gesamtkonzept erstellt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Flächennutzungsplans (Schaffung von durchgängigen Grünachsen; Umgrenzung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen) sowie der artenschutzrechtlichen Vorgaben wurde zur Verdeutlichung ein Grünstrukturkonzept erstellt. Dieses wird zur Klarstellung in der Begründung textlich erläutert (Kap. 3.1).
3.2.2 Redaktioneller Hinweis bzgl. der Beleuchtung öffentlicher Straße und Wege
Als ergänzender Hinweis wurde die Verwendung insektenfreundlicher, nach unten abstrahlender Leuchtmittel zur Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Wege aufgenommen.
3.2.3 Redaktionelle Ergänzung der Hinweise auf die einschlägigen Vorschriften der DVGW sowie zur Entwässerung und zum Umgang mit Niederschlagswasser
3.2.4 Anpassung der Entwurfsdatums
3. Empfehlung der Verwaltung und
weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat die Zustimmung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 89 „Südlicher Hammerstielweg“ in der Fassung vom 25.07.2019, entsprechend den Abwägungsvorschlägen aus der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1).
Mit der Zustimmung des Stadtrats wird der Bebauungsplanentwurf als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.
Nach dem Satzungsbeschluss werden die Unterlagen als Satzung fertiggestellt. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft. Zudem erfolgt die Mitteilung der Abwägungsergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit.
Hinweis: Unveränderte Unterlagen (Anlagen zur Begründung) liegen bereits vor und werden nicht mehr in Schriftform ausgeteilt. Mit Rücksicht auf unsere Umwelt werden lediglich die redaktionell angepassten Unterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) nochmals in Schriftform ausgeteilt.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Die im Rahmen der erneuten Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vom 10.12.2018 bis einschließlich 23.01.2019 eingegangenen Stellungnahmen werden im beigefügten tabellarischen Abwägungsvorschlag behandelt. Die öffentlichen und privaten Belange wurden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Der genannten Abwägungstabelle (Anlage 1) wird zugestimmt.
- Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 89 „Südlicher Hammerstielweg“ mit zeichnerischem Teil, textlichen Festsetzungen und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 25.07.2019 wird zugestimmt.
- Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 89 „Südlicher Hammerstielweg“ in der Fassung vom 25.07.2019 wird gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.