1.
Ausgangslage
a) Mit Datum vom 04.01.2011 beantragte die Biogas Kitzingen 1 GmbH die Einleitung von Änderungsverfahren für den Bereich der Biogasanlage Geisspitze, für den ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. Vordringliches Planungsziel ist die Erweiterung der Anlage Richtung Norden.
b) Am 27.01.2011 fasst der Stadtrat Beschlüsse zur Einleitung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V99.1 „Biogasanlage Geisspitze“.
c) Vom 28.03.2011 bis 11.04.2011 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Planauslage statt. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
2. Ergebnisse der frühzeitigen
Beteiligungsverfahren
a) Bürger haben sich während der Offenlage nicht geäußert.
b)
Von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange wurden keine Hinweise
gegeben, die zu einer deutlichen Planentwurfsänderung führen würden.
Nachfolgend sind die wichtigsten angegebenen
Hinweise dargestellt.
Landratsamt Kitzingen,
Immissionsschutzbehörde
·
Fahrwege,
sind in geeigneter Weise zu befestigen, um Emissionen zu vermeiden (Staub.
Geruch)
à (Verkürzte Stellungnahme der Verwaltung) Die Wege sind öffentlich- rechtlich als Flur- und Wirtschaftswege
gewidmet und in der Zulässigkeit nicht eingeschränkt. Sie werden bisher schon
landwirtschaftlich genutzt. Es ist daher
davon auszugehen, dass sie den Anforderungen an die Nutzung genügen. Mit einer bedeutenden Zunahme
von Emissionen gegenüber der bisherigen
Nutzung ist nicht zu rechnen.
·
Für vorgesehene Anlagenerweiterungen
sind erforderliche Genehmigungen einzuholen
à Bezieht sich nicht auf Ebene des
Bebauungsplanes
Landratsamt
Kitzingen, Naturschutzbehörde
·
Schnelle
Umsetzung der Maßnahmen bis Ende April 2012 erforderlich
à Wurde im Bebauungsplan entsprechend
festgesetzt
Wasserwirtschaftsamt
Würzburg
·
Wasserbeschaffungsverband Albertshofen ist im
Verfahren zu hören
à Verband wird parallel zur kommenden
öffentlichen Auslegung angehört
·
Umfassendes Entwässerungskonzept ist zu erarbeiten
à Ist Bestandteil nachfolgender
Genehmigungsverfahren
VG Kitzingen,
Gemeinde Albertshofen
·
Belange der Gemeinde Albertshofen sind betroffen,
Verweis auf Schreiben vom 30.08.2010 bezüglich der Verkehrserschließung der
Gewächshausanlage Gimperlein
àVorgang betrifft
nicht das Planverfahren Biogas
·
Gemeinde Albertshofen fordert Zufahrtmöglichkeit
über Gemarkung Klosterforst für Schwerlastverkehr unter Nutzung der vorhandenen
privaten Zufahrt zur Biogas Kitzingen 1, Stadt Kitzingen soll Kosten für Asphaltdecke
übernehmen, Unterbau sei tragfähig für Schwerlastverkehr
à B-Plan sichert ausreichende Erschließung
über Anschluss an Gemeindeverbindungsstraße Albertshofen – Mainsondheim. Diese
Straße ist ausreichend ausgebaut und leistungsfähig. Forderungen darüber
hinaus, die Belange externer
Stadt Dettelbach
·
Einhalten der Richtlinien bezüglich Immissionen und
Emissionen und TA Luft
à Ist in nachfolgenden Genehmigungsverfahren
abzusichern, Beteiligung der entsprechenden
Fachbehörden ist erfolgt
·
Ausbau
der privaten Zufahrtsstraße wegen Verschmutzung der
Gemeindeverbindungsstraße
à Ausbau nicht Inhalt der BLP, ausreichende Erschließung ist über
Bebauungsplan sicher gestellt
3.
Weiteres
Verfahren
a) Nach diesen Beschlüssen würde die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB über einen Monat erfolgen.
b) Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den Planentwürfen gehört.
c) Die sich daraus ergebenden Hinweise sind abzuwägen und ggf. in den Planentwurf einzuarbeiten.
d) Mit dem Abwägungsbeschluss im Stadtrat und einem abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Kitzingen und der Vorhabenträgerin Biogas Kitzingen 1 GmbH wären wichtige Voraussetzungen gegeben, um die Erteilung einer vorzeitigen Baugenehmigung nach § 33 BauGB zu prüfen.
e) Das Verfahren ist mit Feststellungsbeschluss und Satzungsbeschluss weiterzuführen und bei der Regierung von Unterfranken zur Genehmigung einzureichen.
f) Mit der erteilten Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung bestünde endgültig Baurecht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren laut Anlage 1 (Abwägungsvorlage).
3. Der Stadtrat billigt den Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anlagen 2a und 2b) und der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V99.1 „Biogasanlage Geisspitze“ mit Umweltbericht (Anlagen 3a, 3b und 3c).
4.
Der Stadtrat beschließt die öffentliche Auslegung des
Entwurfs der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 1. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V99.1 „Biogasanlage Geisspitze“ mit
Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen.
5.
Die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB zu
beteiligen.