Betreff
Mobilfunk - StadtKitzingen, hier: Beseitigung einer Mobilfunkanlage am Standort Ritterstraße 27 - Wiedervorlage
Vorlage
216a/2010
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)
Referenzvorlage

 

 

1.        Ausgangslage

 

a)        Am 15.03.1998 tritt die Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen in Kraft (enthält noch keine Regelungen zu Mobilfunk bzw. -antennen)

 

b)        Die erstmalige Errichtung einer Mobilfunkanlage (3 Sektorantennen, GSM 1800) und 3 Richtfunkantennen auf Mast „AT E2“ in der Ritterstraße 27 erfolgte durch VIAG Interkom (e-plus) im Februar 1999

 

c)         Die Errichtung von einer weiteren Mobilfunkanlage (6 Sektorantennen, GSM 900) und 3 Richtfunkantennen auf Masten „ATK(VFD2) 1 – 6“ an diesem Standort erfolgte durch Vodafone D2 im Juli 2002

 

d)        Am 18.12.2003 tritt die 1. Änderung der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen in Kraft (Änderung bzw. Ergänzung des § 17 „Antennenanlagen“)

 

e)        Eine Änderung bzw. der Austausch der Antennen von e-plus auf Mast „AT E2“ mit 3 Kombinationsantennen (GSM 900 / UMTS) erfolgte durch O2 im November 2005

 

f)          Erneuter Austausch der Systemtechnik und vorhandenen 3 Kombinationsantennen am Mast „AT E2“ gegen 3 neue Kombinationsantennen wurde durch ALPINE Energy im Auftrag von O2 vorgenommen im Juli 2008

 

g)        Am 28.09.2010 erfolgt im Arbeitskreis „Mobilfunk“ die inhaltliche Vorberatung mit der Bitte eine Entscheidung im Stadtrat herbeizuführen.

 

 

2.        Planungsrechtliche Beurteilung

 

a)        Bestandssituation

Der Standort befindet sich im sog. unbeplanten Innenbereich und ist daher gemäß
§ 34 BauGB zu beurteilen.

Das Gebiet um den Standort Ritterstraße 27 ist nach der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet einzustufen.

Auf dem Gebäude in der Ritterstraße 27 befinden sich derzeit 7 Antennenträger mit zahlreichen Einzelantennen für GSM, UMTS und Richtfunk.

5 Mobilfunkanlagen davon (AT 2 – AT 6) werden von Vodafone D2 betrieben. Diese Anlagen bestehen zum Teil bereits seit dem Jahre 1999.

Seit dem Inkrafttreten der Änderung der Gestaltungssatzung am 18.12.2003 wurden nach Aktenlage an diesen Mobilfunkanlagen keine Veränderungen vorgenommen.

Die Anlage des Trägers AT 1 (AT E2) wird seitens O2 betrieben. An dem Träger befinden sich drei Kombi-Antennen (GSM und UMTS) und zwei Richtfunkantennen.

Die Montage der Kombi-Antennen wurde mit Standortbescheinigung vom 21.10.2005 mitgeteilt.

 

b)        Vereinbarkeit der Anlagen mit den Vorgaben der Gestaltungssatzung

Die Antennenanlagen erfüllen allesamt nicht die Vorgaben der aktuell gültigen Gestaltungssatzung.

Gemäß § 17 Abs.2 Satz 1 der Gestaltungssatzung sind Mobilfunkanlagen dann nicht erlaubt, wenn sie über den Dachfirst hinausragen und von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehbar sind.


 

Dies ist hier der Fall. Sämtliche Anlagen sind von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehbar und ragen, unabhängig davon welche Wandoberkante des Gebäudes für diese Beurteilung heranzuziehen ist, über den Dachfirst hinaus.

 

Allerdings genießen die fünf Mobilfunkanlagen von Vodafone D2 (AT 2 – AT 6) Bestandsschutz, da an diesen Anlagen seit dem Inkrafttreten der Änderung der Gestaltungssatzung (18.12.2003) keine Veränderungen mehr vorgenommen wurden.

Ein Verstoß gegen die Gestaltungssatzung ist auch nur durch die Änderung der Gestaltungssatzung gegeben, da in der vorherigen Fassung Mobilfunkanlagen noch nicht berücksichtigt waren.

 

c)         Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Übrigen

Ein Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist im Übrigen nicht zu erkennen.

Die Antennenanlagen weisen alle eine Höhe von weniger als 10 m auf, so dass grundsätzlich von verfahrensfreien Anlagen gemäß Art. 57 Abs.1 Nr. 5a) BayBO auszugehen ist.

 

Für das betreffende Gebiet existiert kein Bebauungsplan, womit die Anlagen planungsrechtlich nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu beurteilen sind.

Das Gebiet ist als Mischgebiet nach § 6 BauNVO einzuordnen. Dort sind Mobilfunk-anlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung bedarf es nicht.

Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 34 BauGB ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleiben gewahrt, da die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden.

Auch das Ortsbild wird durch die Antennenanlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Teil 2 BauGB nicht beeinträchtigt. Hierzu fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass grundsätzlich ein schützenswertes Ortsbild vorhanden sein muss. Ein solches ist gerade im Hinblick auf das Gebäude Ritterstraße 27 nicht zu erkennen.

 

 

3.        Weiteres Vorgehen

 

a)        Im Falle der Mobilfunkanlage des Betreibers O2 (Mast „AT E2“) besteht die Möglichkeit ein Beseitigungsverfahren durchzuführen, da hier ein Verstoß gegen die Gestaltungssatzung festzustellen ist.

Gründe nach § 20 der Gestaltungssatzung, die eine Befreiung von den Bestimmungen der Satzung rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich.

 

b)        Ein Vorgehen gegen die übrigen Mobilfunkanlagen (Betreiber Vodafone D2) ist derzeit auf Grund des Bestandsschutzes nicht möglich.

Sollte jedoch in Zukunft eine bauliche Änderung an diesen Anlagen vorgenommen werden, so würde der Bestandsschutz entfallen und ein weiteres Vorgehen ermöglichen.

 

c)        Die Verwaltung empfiehlt aus den vorgenannten Gründen gegen die Mobilfunkanlage des Betreibers O2 auf dem Mast „AT E2“ vorzugehen und ein Beseitigungsverfahren einzuleiten.

 

 

 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Der Stadtrat beschließt, gegen die Mobilfunkanlage des Betreibers O2 am Standort Ritterstraße 27 wegen Verstoßes gegen die Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen vorzugehen und ein Beseitigungsverfahren einzuleiten.