1.
Ausgangslage
a) Die Stadt Kitzingen hat erstmals am 05.03.1998 (in Kraft getreten: 15.03.1998) eine „Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Altstadtbereich der Stadt Kitzingen“ erlassen.
b) Am 18.12.2003 ist die 1. Änderung der Satzung in Kraft getreten. Von der Änderung betroffen war lediglich der § 17 „Antennenanlagen“.
2.
Anlass und
Ziele
Die
Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen wurde als Satzung im Sinne des
Ortsrechts erlassen. Damit besteht eine rechtliche Verbindlichkeit innerhalb
ihres Geltungsbereiches. Da diese Satzung jedoch bislang keinerlei
gestalterische Regelungen zur Nutzung der Freiflächen in der Innenstadt
enthält, wurde auf Initiative des
Ziel des Leitfadens ist es, für die Freiflächen in der Innenstadt, die z.B. von Gastronomen als Bewirtungsfläche genutzt werden, eine ansprechende gestalterische Qualität zu erzielen. Mit dem Leitfaden soll allen Gewerbetreibenden in der Innenstadt ein „roter Faden“ an die Hand gegeben werden, wie sie einen Beitrag zu einer hochwertigen und attraktiven Gestaltung in einem überwiegend historischen Erscheinungsbild leisten können. Eine harmonische Gestaltung der Innenstadt wird besonders in diesem Jahr vor dem Hintergrund der „Kleinen Gartenschau“ angestrebt.
Der Gestaltungsleitfaden soll daher auch nicht als Satzung i.S. von Ortsrecht beschlossen werden, sondern es wird ausdrücklich die „Freiwilligkeit“ betont. Dennoch wird diese Richtlinie nur dann auch ihren Zweck erfüllen, wenn sie von allen Seiten beachtet wird.
3.
Fördermöglichkeiten
Um für die Zielgruppe – hier vor allem die Gastronomen und Gewerbetreibenden in der Innenstadt – auch Anreize zu schaffen, die die Einhaltung der Richtlinie unterstützen, ist ein Förderzuschuss durch die Stadt Kitzingen vorgesehen.
Dazu sollen jährlich Mittel in Höhe von € 10.000,-- im Haushalt eingestellt werden. Für das Jahr 2011 ist unter HHst. 7911 98 70 eine entsprechend zweckgebundene Summe vorgesehen.
Die Stadt Kitzingen gewährt auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Gestaltungskosten, z.B. für die Anschaffung neuer Außenbestuhlung auf öffentlichen Flächen, sofern die Gestaltung/Ausführung dem Gestaltungsleitfaden entspricht. Der Zuschuss beträgt 25% der nachzuweisenden Anschaffungskosten, maximal jedoch € 500,-- pro Antragsteller/Betrieb.
Der Förderantrag kann formlos beim Stadtbauamt eingereicht werden. Die mindestens beizufügenden Unterlagen (z.B. Fotos/Broschüren der Anschaffung, Lageplan) sind in der Broschüre aufgeführt. Die Zuschussgewährung erfolgt durch die Kämmerei. Auf den Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch, ebenso kann keine Förderung mehr gewährt werden, wenn die Mittel für das Jahr ausgeschöpft wurden.
4.
Umsetzung
und Beratung
Die Einhaltung des
Gestaltungsleitfadens beruht ausdrücklich auf Freiwilligkeit. Sobald der
Stadtrat die Richtlinie beschlossen hat, könnten Faltbroschüren gedruckt und
durch den
Ebenfalls erhalten Antragsteller künftig ein Exemplar des Leitfadens, wenn sie bei der Stadtverwaltung eine Sondernutzungserlaubnis für Außenflächen beantragen.
Grundsätzlich steht
das Stadtbauamt allen Bürgern für Beratung und Fragen zur Verfügung. Anfragen
zum Gestaltungsleitfaden nimmt auch der
Die Überprüfung, in
wie weit die Vorgaben des Leitfadens eingehalten werden, muss der Verwaltung
vorbehalten bleiben, da sie die Exekutive des Stadtrates darstellt, jedoch mit
Unterstützung durch den
5.
Empfehlung
der Verwaltung und des Stadtentwicklungsreferenten
Grundsätzlich begrüßt die Verwaltung die Einführung des vorliegenden Gestaltungsleitfadens, um die bislang fehlende „Lücke“ in der gültigen Gestaltungssatzung in Bezug auf innerstädtische Freiflächen zu schließen. Der „zwanghafte Charakter“ einer Satzung soll hier ausdrücklich nicht angewendet werden, sondern vielmehr wird an die Freiwilligkeit der Nutzer appelliert. Als Anreiz gewährt die Stadt daher erstmals ab 2011 einen Förderzuschuss, wenn ein Antragsteller beispielsweise neue Außenbestuhlung oder Sonnenschirme anschaffen möchte. Die Mittel sind jedoch jährlich begrenzt auf €10.000,--, sodass u.U. nicht jeder Antrag gefördert werden kann.
Die Verwaltung, der
Stadtentwicklungsreferent und der
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt den Gestaltungsleitfaden für die Innenstadt gemäß beiliegender Fassung.
3. Der Stadtrat beschließt darüber hinaus, jährlich € 10.000,-- Fördermittel als Zuschuss in den Haushalt einzustellen – zweckgebunden an den Gestaltungsleitfaden.