Betreff
Antrag der ödp vom 14.08.2013;
Beschäftigungsverhältnisse der Stadt und ihrer Beteiligungsgesellschaften
Vorlage
2014/093
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Der Stadtrat folgte in seiner Sitzung am 14.11.2013 mehrheitlich dem Antrag der ödp-

Stadtratsgruppe vom 14.08.2013. Insbesondere wurde beschlossen, dass von der Großen Kreisstadt Kitzingen und ihren Beteiligungsgesellschaften der branchenspezifische Tarif An-

wendung finden soll. Gibt es jedoch für die Branche keinen allgemein gültigen Tarifvertrag, so ist mindestens die vergleichbare Vergütung des TVöD heranzuziehen (vgl. Anlage 1: Be-

schluss vom 14.11.2013).

 

In Kenntnis dieses Stadtratsbeschlusses vom 14.11.2013 beschloss der Aufsichtsrat der Stadtbetriebe Kitzingen GmbH am 05.12.2013 folgendes:

·         dass ab dem 01.05.2014 der Mindestlohn für Beschäftigte im Aqua Sole 8,50 € beträgt und niedriger Löhne zu diesem Zeitpunkt anzupassen sind,

·         dass das derzeitige Prämienvolumen von rd. 23.000 € auf 30.000 € zu erhöhen ist,

·         dass dem Betriebsführungsvertrag für das Aqua Sole Kitzingen vom 01.05.2014 bis 30.04.2016 mit der DSBG mit der Änderung bezüglich des Mindestlohnes zugestimmt wird.

 

Weil dieser Beschluss im Widerspruch zum Beschluss des Stadtrates vom 14.11.13 steht,  wurde er am 27.01.2014 aufgehoben. Der Aufsichtsrat der Stadtbetriebe Kitzingen GmbH empfiehlt, dass der Stadtrat erneut über die Beschlussfassung vom 14.11.2013 berät und dabei den Aspekt des zukünftigen gesetzlichen Mindestlohns (8,50 € pro Stunde) und deren Umsetzung im Rahmen der Auftragsvergaben bei den städtischen Gesellschaften berück-

sichtigt.

Im Sachvortrag zum Beschluss des Aufsichtsrates weist die Geschäftsführung ausdrücklich darauf hin, dass der vereinbarte ab 2017 geltende gesetzliche Mindestlohn in Höhe von    8,50 € je Stunde ab 01.05.2014 als freiwillige Leistung anzusehen ist. Ebenfalls wird die Auf-

fassung vertreten, dass die Forderung nach Tariftreue europarechtswidrig sein kann. Die Forderung nach einer Tariftreueerklärung wurde bereits als vergaberechtswidrig beanstandet und auf die ausstehende EUGH-Entscheidung wird hingewiesen (vgl. hierzu Anlage 3).

 

Nachdem zwischenzeitlich die Regierung von Unterfranken darauf hingewiesen wurde, dass die Stadtbetriebe Kitzingen GmbH den bestehenden Betriebsführungsvertrag mit der DSBG ohne öffentliche Ausschreibung für zwei Jahre neu abschließen möchte, hat sie die Stadtbetriebe Kitzingen GmbH darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Sinne des § 98 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ein öffentlicher Auftraggeber ist. Deshalb ist der Betriebsführungsvertrag je nach Auftragssumme unterhalb des EU-Schwellenwertes beschränkt oder bei Überschreitung des Schwellenwertes in Höhe von 207.000 € europaweit auszuschreiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Aufsichtsrat der Stadtbetriebe Kitzingen GmbH am 27.01.2014 deshalb beschlossen, die Betriebsführung für das Aqua Sole Kitzingen für die Dauer von fünf Jahren europaweit öffentlich auszuschreiben. Nachdem dieses Ausschreibungsverfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, hat der Aufsichtsrat weiterhin am 14.02.14 beschlossen, den bestehenden Betriebsführungsvertrag mit der DSBG bis zum 30.04.2015 zu verlängern (vgl. Anlage 4).

 

Obwohl im Gesellschaftsvertrag der Stadtbetriebe Kitzingen GmbH vom 26.07.2004 in § 16 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzt ist, dass der Abschluss von Betriebsführungs- und Dienstleistungs-

verträgen in der Zuständigkeit des Aufsichtsrates liegen und zwar nach vorheriger gemein-

samer Beratung mit den Geschäftsführern, empfiehlt der Aufsichtsrat der Stadtbetriebe    Kitzingen GmbH den Beschluss vom 14.11.2013 zu überdenken und gemäß der Empfehlung des Aufsichtsrates anzupassen, damit die uneingeschränkte Betriebsführung des Aqua Sole gewährleistet ist.

 

 

1.  Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.  Der Stadtratsbeschluss vom 14.11.2013 wird aufgehoben.

 

3.  Der Stadtrat beschließt, dass für die Große Kreisstadt Kitzingen und ihre Beteiligungs-

gesellschaften (Stadtbetriebe Kitzingen GmbH, Kitzinger BauGmbH, LKW GmbH) nur noch Firmen und Dienstleister tätig werden sollen, die ihre Angestellten und Arbeiter min-

destens nach dem branchenspezifischen Tarif bezahlen. Insbesondere ist bei den Beteili-

gungsgesellschaften darauf zu achten, dass bei Dienstleistungsverträgen der derzeit gültige gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € je Stunde bereits ab 01.05.2014 einzuhalten ist.