Betreff
Ausbau der Gartenstraße im OT Etwashausen
Vorlage
2014/091
Aktenzeichen
63/Hn
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.)     Ausgangslage

 

Die ersten Überlegungen zum Ausbau der Gartenstraße standen schon in den Jahren 2000 – 2003 an. Diese Pläne wurden u.a. auch wegen der notwendigen Kostenbeteiligung der Anlieger zurückgestellt.

In der Bürgerversammlung am 01.10.2012 und einer anschließenden Anliegerversammlung am 10.01.2013 wurden aktualisierte Pläne zum Ausbau der Gartenstraße vorgestellt.

Die Anregungen aus diesen Versammlungen wurden in die Planung aufgenommen und am 18.11.2013 in einer weiteren Bürgerversammlung mit den Anliegern besprochen.

Unter Berücksichtigung der Anliegerwünsche sowie unter Beachtung der Vorgaben durch den Fördergeber ergibt sich zusammen mit den Erkenntnissen aus der im Dezember 2013 durchgeführten Baugrunduntersuchung der aktuelle Planungsstand (13.03.2014).

In den Haushaltsberatungen 2014 wurde festgelegt, mit dem Ausbau der Gartenstraße im Jahr 2014 zu beginnen. Dafür wurde ein Teilansatz in Höhe von 450.000,-- € für das Jahr 2014 eingestellt. Die restlichen Mittel werden im Jahr 2015 benötigt.

 

 

2.)     Planungs-, Baugrundsätze

 

a)  Straße


Die Gesamtlänge der Gartenstraße vom Beginn in der Schwarzacher Straße bis zur Flugplatzstraße beträgt 525 m. Als Ausbaubreite sind 5,50 m vorgesehen. Das geringe Längsgefälle macht es notwendig, in der Querneigung sowohl mit Dachprofil als auch mit einseitigem Quergefälle zu planen.

geplanter Aufbau:
Asphaltbeton              4 cm
Asphalttragschicht   14 cm
Frostschutzschicht   42 cm
Gesamtaufbau         60 cm 

 

b)  Gehweg


Auf der Ostseite ist ein durchgehender Gehweg mit einer Mindestbreite von 1,50 m vorgesehen.

geplanter Aufbau:
Betonpflaster           10 cm
Splittbettung               4 cm
Schottertragschicht 20 cm
Frostschutzschicht   26 cm
Gesamtaufbau         60 cm

Auf der Westseite wird ein Schutzstreifen in Pflaster mit wechselnden Breiten zwischen 0,30 m und 2,20 m ausgebildet.

c)  Parkplätze


Es werden 9 Parkplätze neu angelegt. Diese befinden sich im Bereich vor und nach der Brücke über den Bimbach. Das Anlegen von weiteren Parkplätzen ist auf Grund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich.

 

d)  Brückenbauwerk über den Bimbach

 

Bereits im Jahr 2001 wurde eine erste Planung für die Ertüchtigung des Brückenbauwerks erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war man lediglich von einer Erneuerung des Überbaus ausgegangen.

Bei der im Dezember 2013 durchgeführten Hauptprüfung wurden Schäden festgestellt, die einen Ersatzneubau der Brücke (mit Widerlager und Unterbau) notwendig machen.

Es ist festzustellen, dass die bestehende Brücke (Baujahr 1968) als mindertragfähiges Bauwerk (Brückenklasse 16) nicht mehr den heutigen Verkehrsverhältnissen genügt.

Hinweis: Die Gartenstraße stellt die einzige Zufahrt für den Lieferverkehr in die Flugplatzstraße dar (Höhenbeschränkungen am Barthelsturm sowie an der Überführung der St 2271).

 

e)  Überdeckelung Bimbach

 

Auf der Ostseite der Bimbachbrücke (Oberstrom) wurde im Zuge der „Regulierung des Bimbaches“ in den Jahren 1968 und 1969 eine Überdeckelung erstellt.

 

Planung und Bauleitung erfolgte durch das Wasserwirtschaftsamt Würzburg.

Maßnahmeträger war die Teilnehmergemeinschaft Großlangheim (Flurbereinigung Etwashausen begann erst 1978). Kostenträger war die Stadt Kitzingen.

 

Bei dieser Überdeckelung handelt es sich um ein Ingenieurbauwerk.

 

Die Überdeckelung befindet sich über dem Bimbach auf städtischem Grund.

Genutzt wird diese Fläche von dem unmittelbaren Anlieger. Über die Nutzung wurde offensichtlich keine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen.

Der Zustand der Überdeckelung (Hauptprüfung Dezember 2013) würde hier ebenfalls eine Erneuerung zumindest des Überbaus notwendig machen. Die Anlieger haben sich nach Verhandlungen bereit erklärt,  zukünftig auf eine Überdeckelung in diesem Bereich zu verzichten. Im Gegenzug wird im Rahmen der Baumaßnahme ein Geländer als Absturzsicherung errichtet. Ebenso erfolgt eine Angleichung der vorhandenen Flächen an den Bestand.

Vorteil für die Stadt Kitzingen: Zukünftig Wegfall eines Ingenieurbauwerks und der damit zusammenhängenden Pflichten (Hauptuntersuchung).

 

f)   Kanalisation

 

Die Anlagen für die Straßenentwässerung werden im Zuge der Maßnahme erneuert.

Der Hauptkanal wurde untersucht; eine Erneuerung ist nicht notwendig.

 

g)  Straßenbeleuchtung, Versorgungsleitungen

 

Die vorhandene Straßenbeleuchtung wurde in den Jahren 1975 (Verkabelung) und 1984 (Maste und Leuchten) eingebaut. In den Natriumdampfleuchten sind jeweils 2 Leuchtmittel (Glühbirnen) mit je 70 Watt installiert, wovon immer eine seit 1995 dauerhaft abgeschaltet ist. Eine einzelne Leuchte verbraucht derzeit somit 70 Watt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte im Zuge des Ausbaus die 30 Jahre alte Beleuchtung (Maste und Leuchten) erneuert werden. Es bietet sich an, erstmals in Kitzingen einen kompletten Straßenzug auf LED-Beleuchtung umzustellen. Der Neubau macht es möglich, durch eine geschickte Positionierung mit der gleichen Anzahl an Leuchten auszukommen wie bei einer Bestückung mit Natriumdampf-Leuchten. Eine LED-Leuchte verbraucht 60 Watt.

Die Investitionskosten für eine LED Leuchte liegen derzeit noch ca. 450,-- € je Leuchte über einer vergleichbaren Natriumdampfleuchte. In der Gartenstraße werden abhängig von Modell und Lichtpunkthöhe zwischen 11 und 14 Leuchten benötigt.

Durch die LKW Kitzingen wird die bestehende Trinkwasserleitung „Grauguss“ DN 125 von der Hs. Nr. 1 bis 16 (Schwarzacher Straße bis Bimbachbrücke) erneuert; weitere Arbeiten an Versorgungsleitungen sind nicht vorgesehen.

 

 

3.)     Kosten

 

a)  Straßenbau

     inkl. Vermessungskosten                                              777.000,-- €

b)  Brücke über Bimbach

     Bauwerk                             160.000,-- €
Honorar                                 20.000,-- €                       180.000,-- €

c)  Erneuerung Straßenbeleuchtung

     inkl. Erdarbeiten                                                              35.000,-- €                    

d)  Deponiegebühren

     Aushub                                121.000,-- €
Gutachten, Baubegleitung    25.000,-- €                       146.000,-- €        

Bauverwaltungskosten                                                    20.000,-- €

Gesamtkosten                                                            1.158.000,-- €        

 

4.)     Förderung

 

Die Maßnahme wurde mit der Regierung von Unterfranken im Vorfeld abgestimmt. Sowohl der Straßenbau als auch der Brückenbau sind grundsätzlich förderfähig nach Art. 13 c FAG.

 

 

5.)     Umlagefähigkeit, Anlieger

 

Für den Ausbau der „Gartenstraße“ werden Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 11.07.2005 erhoben.


Gem. § 7 Abs. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung ist die Gartenstraße als „Haupterschließungsstraße“ einzustufen (Anteil Stadt für Fahrbahn = 50%; Anteil Stadt für Gehwege und sonstige Anlagen = 40 %).


Die Stadt wird von der Möglichkeit, nach § 5 Abs. 5 KAG Vorausleistungen zu erheben, Gebrauch machen.

 

Die Kosten für das Brückenbauwerk sind nicht umlagefähig.

 

 

 

6.)     Weiteres Vorgehen, zeitlicher Ablauf

 

Nach Zustimmung im Stadtrat werden die Unterlagen für den Zuwendungsantrag zusammengestellt. Parallel dazu Erstellen der Ausschreibungsunterlagen.

Ziel: Auftragsvergabe vor der Sommerpause.

Straßenbau erster Abschnitt von Schwarzacher Straße bis Brücke Bimbach in 2014.

Brückenbau und Straßenbau zweiter Abschnitt von Bimbachbrücke bis Flugplatzstraße in 2015.

 

1.   Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.   Mit dem Entwurf des Stadtbauamtes vom 10.03.2014 besteht Einverständnis.

 

3.   Es besteht Einverständnis, auf der Grundlage des genehmigten Entwurfs Zuwendungen nach Art. 13 c FAG zu beantragen.

 

4.   Für den Ausbau der „Gartenstraße“ werden Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 11.7.2005 erhoben.
Gem. § 7 Abs. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung ist die Gartenstraße als „Haupterschließungsstraße“ einzustufen.
Die Stadt wird von der Möglichkeit, nach § 5 Abs. 5 KAG Vorausleistungen zu erheben, Gebrauch machen.

 

5.   Die notwendigen Mittel sind im Haushaltsjahr 2015 einzustellen.