In
der Sitzung des Stadtrates vom 18.10.2012 wurde die Bagatellgrenze für die
Aufnahme des beweglichen Vermögens in das Bestandsverzeichnis von 50,00 € auf
100,00 € netto angehoben. Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass eine
Wertgrenze von 100,00 € netto nicht der allgemein üblichen Verfahrensweise
entspricht, hier sind 150,00 € die gängige Praxis. Eine Rückfrage beim
Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband hat dies bestätigt. Die Wertgrenze von
150,00 € netto ist aus dem Steuerrecht entnommen.
Die
neue Bagatellgrenze gilt erstmals für das Vermögen 2013, da die Erfassung im Jahr
2014 erfolgt.
Die
Bagatellgrenze für bewegliches Vermögen, das nach § 75 Abs. 2
KommHV-Kameralistik nicht in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen ist, beträgt
rückwirkend zum 01.01.2014 grundsätzlich 150,00 € netto.