1. Erfordernis
der 7. Änderung des Bebauungsplans
Für den Bereich des westlichen Eselsbergs in
Kitzingen gilt seit 1988 der Bebauungsplan Nr. 39 „Eselsberg West“ (in der
Fassung der 5. Änderung). Anlass zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplans
„Eselsberg West“ ergibt sich aus einem Bauantrag für ein Einfamilienwohnhaus
auf Flst. Nr. 4259/3 (Eckgrundstück „Am Gessert“-„Eselsberg“).
Die Bauherren möchten dieses bislang
unbebaute Grundstück von der Westseite („Am Gessert“) mit einer ca. 9 m breiten
Zufahrt und Doppelgarage erschließen.
Diese Westseite des Grundstücks besteht aus
einer ca. 3-3,5 m hohen Böschung, die
bis zu ihrer Oberkante eine Teilfläche des Straßengrundstücks (4420/1) ist
und auch entsprechend wegerechtlich als „öffentliche Verkehrsfläche“ gewidmet
wurde. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 39 „Eselsberg“ wurde diese
Situation 1988 planungsrechtlich so festgesetzt (s. Anlage 1).
Um die Herstellung der privaten
Grundstückserschließung auf dieser Fläche (in der Böschung) zu ermöglichen,
muss der Bebauungsplan dahingehend geändert werden, dass diese Fläche künftig
ausschließlich privat genutzt werden kann, hier durch Festsetzung als
„allgemeines Wohngebiet“ – wie auf dem bestehenden Bauplatz. Die Bauherren können
dann die Fläche von der Stadt erwerben und dort die Erschließung auf eigene Kosten
umsetzen.
Des Weiteren bestehen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans vor allem entlang der Straße „Eselsberg“ noch an zahlreichen
weiteren Stellen erhebliche Abweichungen zwischen der Planfestsetzung „öffentliche
Verkehrsfläche“ und der Realität. So ist beispielsweise der im Bebauungsplan
noch festgesetzte „Südfortsatz“ der Tangente schräg gegenüber der Einmündung „Am
Gessert“ obsolet, seine Erforderlichkeit verkehrsplanerisch überholt. Insofern
ergibt sich allein aus der Summe dieser genannten Umstände für die Gemeinde die
Verpflichtung aus § 1 BauGB zur Änderung bzw. Anpassung des Bebauungsplans, um
ihre städtebauliche Entwicklung in dem Gebiet ordnungsgemäß durchführen zu
können.
2. Ziele
und Zwecke der Planänderung
Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans
sollen nicht nur die privaten Zugänge auf die Flurstücke Nrn. 4259/1 und 4259/3
(Am Gessert) planungsrechtlich neu geregelt werden, sondern auch im weiteren
Umgriff die Festsetzungen an die aktuelle Situation angepasst werden:
·
Anpassung
der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen (speziell Wegfall südliche
Tangentenanbindung)
·
Berücksichtigung
fachplanerischer Belange, insbesondere Übernahme amtlich kartierter Biotope und
ehemaliger Bergbauflächen
·
Überprüfung
der übrigen Festsetzungen auf Aktualität
Ziel der Planänderung ist es, wieder eine
rechtlich korrekte Ausgangslage herzustellen und für Bauherren bzw. Eigentümer
in dem betroffenen Gebiet Planungssicherheit zu schaffen. Zugleich kommt
die Stadt Kitzingen damit auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur
Aufstellung, und somit auch Anpassung, von Bauleitplänen gem. § 1 Abs. 3 BauGB nach.
3. Änderungsvoraussetzungen
– Vereinfachtes Verfahren
Die Änderung des Bebauungsplans „Eselsberg
West“ soll im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden:
(1)
Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der
Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in
einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung
ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er
lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde
das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1. die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
2. keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter bestehen.
(2)
Im vereinfachten Verfahren kann
1. von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
abgesehen werden,
2. der
betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden,
3. den
berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung
nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.
Wird
nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die
Hinweispflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.
(3)
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem
Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.
Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wird.
Vorgenannte Voraussetzungen, insbesondere
aus § 13 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB, werden vollumfänglich erfüllt; insofern
ist die Anwendung des vereinfachten Verfahrens hier möglich.
4. Vorbereitende
Bauleitplanung – Flächennutzungsplan
Im aktuell maßgeblichen Flächennutzungsplan
der Stadt Kitzingen, zuletzt geändert in der Fassung der 39. Änderung am 07.03.2012,
ist der Bereich nördlich der Straße „Eselsberg“ als Wohnbaufläche, südlich
davon als gemischte Baufläche dargestellt. Die 7. Änderung des Bebauungsplans
„Eselsberg West“ entspricht damit weiterhin diesen Darstellungen, eine
Genehmigung der Änderung durch die höhere Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.
5. Empfehlung
der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, dem
Beschlussvorschlag sowie dem Planentwurf zuzustimmen und damit die
planungsrechtlich notwendige Änderung des Bebauungsplans einzuleiten. Aus den
oben genannten Gründen ergibt sich ein zwingender Änderungs- und Anpassungsbedarf
in Teilen des bisherigen Bebauungsplans.
Kosten für die Planänderungen entstehen für
Dritte nicht, die Änderung im vereinfachten Verfahren wird von der Stadt selbst
durchgeführt.
Die Auslegung des Planenetwurfs mit
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der
Fachbehörden gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird durch die Verwaltung
vorbereitet. Der Zeitraum der Offenlage ist öffentlich bekannt zu machen.
1.
Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2.
Der Bebauungsplan Nr. 39 „Eselsberg West“ mit
örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan wird nach § 2 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zum 7. mal im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB geändert. Maßgebend für die Änderung des Bebauungsplans ist der
Vorentwurf in der Fassung vom 20.03.2014 (mit Planzeichnung vom 07.03.2014).
3.
Die Beteiligung
der Öffentlichkeit wird im Rahmen der
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Der Termin hierfür
wird noch bekannt gegeben. Dabei wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.