hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss
1. Anlass und Ziel der Planung
Anlass der
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V.101 „Photovoltaik
Flugplatz“ nach § 12 BauGB ist die Absicht der Firma Solarkraftwerk Kitzingen
Verwaltungs-GmbH, eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer installierten
Leistung von ca. 4,1 MW auf dem westlichen Teil des Flugfeldes des ehemaligen
Militärflugplatzes in den Harvey Barracks zu errichten. Die Anlage dient dazu,
aus dem erneuerbaren Energieträger Sonnenlicht Strom zu gewinnen und in das
öffentliche Netz der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kitzingen GmbH
einzuspeisen. Der Flächenumgriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst
ca. 5,09 ha einschließlich der privaten Zufahrt.
Ziel des
Bebauungsplanes ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung der Photovoltaikanlage zu schaffen. Die Stadt Kitzingen unterstützt
damit eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Sinne des
Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) und trägt zur Erhöhung des Anteils
erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Stadtgebiet bei.
Gleichzeitig dient
die Planung der Wiedernutzung einer militärischen Brachfläche und da-mit der
Vermeidung der Inanspruchnahme bisher unbebauter Flächen für die
Siedlungs-entwicklung.
Um die
planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu
erfüllen, wird ein Bebauungsplan mit Umweltbericht einschließlich der
Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Betrachtung
artenschutzrechtlicher Belange aufgestellt.
2. Vorbereitende Bauleitplanung
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Kitzingen (39. Änderung, rechtsgültig mit Bekanntmachung vom 07.03.2012) ist das Planungsgebiet als Gemeinbedarfsfläche dargestellt. Im Bebauungsplan ist ein Sondergebiet Photovoltaik festgesetzt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes übereinstimmen und die derzeit dargestellte Gemeinbedarfsfläche nicht den aktuellen Nutzungsanforderungen entspricht, ist im Bereich des Planungsgebietes eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Rahmen des Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“ und soll in die 41. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan integriert werden.
3. Verfahrensstand
1)
Der
Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V.101 mit
Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet „Photovoltaik Flugplatz“ wurde am
25.07.2013 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat gefasst.
2)
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V.101 „Photovoltaik Flugplatz“ wurde in öffentlicher
Stadtratssitzung am 17.10.2013 gebilligt.
3)
Die erneute
Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Träger öffentlicher Belange nach § 3.2
bzw. 4.2 BauGB fand in der Zeit vom 04.11.2013 bis einschl. 06.12.2013 statt.
4. Erneute Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die im Rahmen der erneuten Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zum Planentwurf ergeben sich aus der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung.
5. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
Es wurden im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit keine Anregungen vorgebracht.
6.
Durchführungsvertrag
Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 101 Photovoltaik Flugplatz gemäß § 12 BauGB wurde mit dem Vorhabenträger gefasst und wird in separater Sitzungsvorlage dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt. Dieser ist Voraussetzung für die Fassung des hier formulierten Satzungsbeschlusses.
7. Weiteres Vorgehen
Der Flächennutzungsplan ist im Zuge des Bauleitplanverfahrens Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“ und „ 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 84 Großlangheimer Straße Nord“ zu ändern. Der Bebauungsplan ist öffentlich bekannt zu machen.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Die im Rahmen der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4.2 BauGB eingegangenen Anregungen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange werden nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander (nach § 1 Abs. 7 BauGB)
entsprechend der beigefügten Abwägungsvorschläge beschlossen.
- Der
beigefügte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 101 „Photovoltaik
Flugplatz“ mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften
zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 19.12.2013, sowie der gemeinsamen
Begründung mit Umweltbericht nach § 2a BauGB in der Fassung vom 19.12.2013
wird nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit Art. 81 BayBO sowie Art. 23 GemO als Satzung beschlossen.