Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Oberbürgermeister Müller verweist kurz auf die Planung zum Ausbau der Gartenstraße, welche in verschiedenen Anlieger- und Bürgerversammlungen den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt bzw. abgestimmt wurden. Er stellt dar, dass die Aufwendungen bei der Brücke nicht umgelegt werden können.

 

Stadträtin Wallrapp verweist auf verschiedene Anwesen, die im Bereich der Gartenstraße an einem Stichweg errichtet wurden. Sie möchte wissen, wie diese Anwesen in die Abrechnung einbezogen werden, nachdem diese nur über die Gartenstraße zu erreichen sind.

Sie gibt zu Bedenken, dass diese Anwesen nicht hätten genehmigt werden dürfen, nachdem die Erschließung über den Feldweg nicht ausreichend sei.

 

Bauamtsleiter Graumann stellt dar, dass die Anwesen nach Art 34 BauGB (Innenbereich) genehmigt wurden und an dieser Stelle kein Bebauungsplan vorliege. Die Stichstraße diene als Erschließung, gleich in welchem Zustand diese sei.

Darüber hinaus habe er die Erschließungsfrage von seinem Fachamt prüfen lassen, mit dem Ergebnis, dass die an der Stichstraße anliegenden Häuser beim Ausbau der Gartenstraße nicht herangezogen werden. Gleichwohl könne er dies nochmals prüfen lassen.

 

Bürgermeister Christof erkundigt sich nach der Verwendung von Flüsterasphalt, worauf Dipl. – Ing. Richter zu bedenken gibt, dass für die Wirkung des Flüsterasphalts entsprechende Geschwindigkeiten notwendig seien, die in der Gartenstraße nicht erreichte werden.


 

1.   Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.   Mit dem Entwurf des Stadtbauamtes vom 10.03.2014 besteht Einverständnis.

 

3.   Es besteht Einverständnis, auf der Grundlage des genehmigten Entwurfs Zuwendungen nach Art. 13 c FAG zu beantragen.

 

4.   Für den Ausbau der „Gartenstraße“ werden Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 11.7.2005 erhoben.
Gem. § 7 Abs. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung ist die Gartenstraße als „Haupterschließungsstraße“ einzustufen.
Die Stadt wird von der Möglichkeit, nach § 5 Abs. 5 KAG Vorausleistungen zu erheben, Gebrauch machen.

 

5.   Die notwendigen Mittel sind im Haushaltsjahr 2015 einzustellen.

 

 

Stadträtin Wallrapp gibt zu Protokoll, dass sie aufgrund der fehlenden Klärung zur Frage der Erschließungseinheit dagegen gestimmt habe.