Die
Bagatellgrenze für bewegliches Vermögen, das nach § 75 Abs. 2
KommHV-Kameralistik nicht in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen ist, beträgt
rückwirkend zum 01.01.2014 grundsätzlich 150,00 € netto.
Die
Bagatellgrenze für bewegliches Vermögen, das nach § 75 Abs. 2
KommHV-Kameralistik nicht in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen ist, beträgt
rückwirkend zum 01.01.2014 grundsätzlich 150,00 € netto.