Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0

 

Die Bagatellgrenze für bewegliches Vermögen, das nach § 75 Abs. 2 KommHV-Kameralistik nicht in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen ist, beträgt rückwirkend zum 01.01.2014 grundsätzlich 150,00 € netto.